Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tritt am 01.08.2018 in Kraft. Hintergrund dieser Regelung war ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10190, S. 9) folgender: „Die Zahl der Eigentumswohnungen liegt derzeit bei rund neun Millionen mit steigender Tendenz. Die eigene Immobilie wird immer wichtiger für die Altersvorsorge und die individuelle Vermögensbildung der Bürgerinnen und Bürger. So investieren Privatpersonen beim Kauf einer Wohnimmobilie häufig ihr gesamtes angespartes Kapital beziehungsweise nehmen hohe Darlehen zur Immobilienfinanzierung auf.
Meist kaufen und/oder verkaufen Privatpersonen selbst genutzte Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser einmal im Leben und verfügen über keine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Immobilienmarktes und des Immobilienrechts. Sie sind daher beim Kauf beziehungsweise Verkauf auf kundige Immobilienmakler und nach dem Erwerb von Wohnungseigentum auf kundige Wohnungseigentumsverwalter angewiesen, die die Interessen ihrer Kunden gewissenhaft und fachkundig wahrnehmen.
Durch nicht ausreichend qualifizierte Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter können bei Wohnungseigentümern beziehungsweise Auftraggebern von Immobilienmaklern erhebliche Probleme und finanzielle Schäden entstehen.“
Dem trägt der Gesetzgeber nunmehr Rechnung und hat eine Reihe von Neuerungen beschlossen.
Wohnimmobilienverwalter, die bisher einer erlaubnisfreien Tätigkeit nachgingen, müssen nunmehr eine gesonderte Erlaubnis innehaben (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO). Dies betrifft WEG-Verwalter und Mietwohnungsverwalter. Verwalter von Gewerbeobjekten werden von der Neuregelung nicht erfasst. Neben geordneten Vermögensverhältnissen und der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist eine Berufshaftpflichtversicherung notwendig. Von der Erforderlichkeit eines sog. Sachkundenachweises wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgesehen.
Wohnimmobilienverwalter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits tätig waren, haben nach Inkrafttreten des Gesetzes 6 Monate Zeit, eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen.
Für diejenigen, die eine entsprechende Tätigkeit neu aufnehmen, besteht die Pflicht, eine Erlaubnis sofort nachzuweisen. Für Makler ändert sich insoweit zunächst nichts. Für diese besteht nunmehr, wie für die Wohnimmobilienverwalter, jedoch die Pflicht, innerhalb von drei Jahren eine Fortbildung von mindestens 20 Stunden zu absolvieren (§ 34c Abs. 2a GewO). Eine Delegation der Weiterbildung auf Angestellte ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ferner müssen sowohl Makler als auch Wohnimmobilienverwalter künftig ihre Auftraggeber über ihre berufliche Qualifikation und die von ihnen absolvierten Fortbildungsmaßnahmen informieren (§ 34c Abs. 3 Nr. 3 lit. c GewO).
Quelle : Anwalt.de
vom 27.01.2018